, insb. S. 149 ff.; Homberger, Zürcher Kommentar, 1938, N 5 zu Art. 950 ZGB). (...) 3. a) Der vorinstanzliche Richter hat die Klage abgewiesen, weil der streitige Grenzmarkstein in den Jahren 1995 und 1996 vermarkt worden sei, ohne dass der Kläger damals Einsprache erhoben habe. Das Vermessungswerk stütze sich auf diese rechtskräftige Vermarkung und sei daher bezüglich der Lage des Marksteins nicht mehr anfechtbar. Der Kläger bestreitet in der Appellation, dass eine Vermarkung des fraglichen Grenzzeichens mit öffentlicher Auflage und Eröffnung der Einsprachefrist erfolgt sei;