über die Art der Bodennutzung oder die Lage von Bauten etc. - Rechtswirkungen für Dritte. Dem Interesse des Klägers an der Berichtigung des angeblich fehlerhaft ausgewiesenen Grenzverlaufes steht somit das Interesse desjenigen gegenüber, der durch diese Korrektur in seiner Rechtsstellung verschlechtert werden könnte. Die Behebung solcher Fehler mit Rechtswirkungen für Dritte darf deshalb von den Vermessungsorganen nur mit Zustimmung der durch das betreffende Recht berührten Personen oder - falls deren Einwilligung nicht vorliegt - aufgrund eines gegen diese gerichteten Urteiles vorgenommen werden.