Dieses Begehren zielt auf eine Verschiebung der durch den streitigen Grenzstein ausgewiesenen Grundstücksgrenze in Richtung der Nachbarparzellen 4625/6289 ab, was bei Gutheissung eine Verkleinerung der letzteren respektive eine Vergrösserung der klägerischen Parzelle 4624 zur Folge hätte. Die im Vermessungswerk dargestellten Eigentumsgrenzen entfalten - im Gegensatz zu Angaben rein tatsächlicher Natur, wie z.B. 2001 Zivilrecht 41