Einsprachen sind dem Gemeinderat einzureichen, der eine mündliche Verhandlung durchführt (§ 18 GVD). Kann keine Einigung erzielt werden, hat der Einsprecher binnen 30 Tagen seine Begehren durch Klage beim zuständigen Zivilrichter geltend zu machen (§ 19 Abs. 2 GVD). Nach Durchführung der gemeinderätlichen Vermittlungsverhandlung genehmigt das Departement des Innern, - unter Vorbehalt der bestrittenen und gerichtlich zu erledigenden Fälle - das Vermessungswerk (§ 22 GVD). 2. a) Mit Einsprache gegen die Parzellarvermessung hatte der Kläger die Rückversetzung des Grenzmarksteins von seiner Parzelle 4624 um 10 cm zur Nachbarparzelle 4625 (neu 6289) hin verlangt.