Den Grundeigentümern wird anschliessend eine allgemeine Einspruchsfrist von 30 Tagen eröffnet (Abs. 3). Soweit die Vermarkung nicht innert der Einspruchsfrist durch Klage beim zuständigen Richter angefochten wird, gilt sie als anerkannt und rechtskräftig (Abs. 4). Der Vermarkung folgt die Parzellarvermessung (§ 15 GVD). Die vom kantonalen Vermessungsamt verifizierten Vermessungswerke sind während einer peremtorischen Frist von 30 Tagen zur Geltendmachung allfälliger Einsprachen öffentlich aufzulegen (Art. 28 Abs. 1 VAV; § 17 Abs. 1 GVD). Einsprachen sind dem Gemeinderat einzureichen, der eine mündliche Verhandlung durchführt (§ 18 GVD).