{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-02-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2001-5_2001-02-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4147", "Checksum": "4c7884ba17c01ab9025d3e8a88dec197"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 26.02.2001 AGVE_2001_5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 26.02.2001 AGVE_2001_5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 26.02.2001 AGVE_2001_5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 950 und Art. 9 ZGB, § 19 GVD; Amtliche Vermessung\nGegenstand und Verfahren der amtlichen Vermessung (Erw. 1 und 3b) Wesen und Inhalt der zivilrechtlichen Klage nach § 19 GVD; Passivlegitimation (Erw. 2a und 3b) Allfällige Fehler des Geometers oder der Vermessungskommission bilden im zivilrechtlichen Verfahren lediglich Vorfrage, können aber je nach Ausgang eine Berichtigung des Vermessungswerkes oder des Grundbucheintrages erfordern (Erw. 3b)\nDie rechtskräftige Vermessung erbringt für die durch sie bezeugten Tatsachen nur solange vollen Beweis, als nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Dem Grundeigentümer ist es unbenommen, vor dem Zivilrichter vorbehältlich des Schutzes des gutgläubigen Erwerbers das Eigentum bis zu der von ihm als richtig nachgewiesenen Grenze zu erstreiten. Ein Stillschweigen im Vermessungsverfahren kann ihm nicht entgegengehalten werden (Erw. 3c)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:42", "Checksum": "3960f3f0163a2e9ab755fa07fe840f71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 26.02.2001 AGVE_2001_5\nRegeste:\nArt. 950 und Art. 9 ZGB, § 19 GVD; Amtliche Vermessung\nGegenstand und Verfahren der amtlichen Vermessung (Erw. 1 und 3b) Wesen und Inhalt der zivilrechtlichen Klage nach § 19 GVD; Passivlegitimation (Erw. 2a und 3b) Allfällige Fehler des Geometers oder der Vermessungskommission bilden im zivilrechtlichen Verfahren lediglich Vorfrage, können aber je nach Ausgang eine Berichtigung des Vermessungswerkes oder des Grundbucheintrages erfordern (Erw. 3b)\nDie rechtskräftige Vermessung erbringt für die durch sie bezeugten Tatsachen nur solange vollen Beweis, als nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Dem Grundeigentümer ist es unbenommen, vor dem Zivilrichter vorbehältlich des Schutzes des gutgläubigen Erwerbers das Eigentum bis zu der von ihm als richtig nachgewiesenen Grenze zu erstreiten. Ein Stillschweigen im Vermessungsverfahren kann ihm nicht entgegengehalten werden (Erw. 3c).\n\n2001 Zivilrecht 39\n\nD. Das Grundbuch\n\n5 Art. 950 und Art. 9 ZGB, § 19 GVD; Amtliche Vermessung\nGegenstand und Verfahren der amtlichen Vermessung (Erw. 1 und 3b)\nWesen und Inhalt der zivilrechtlichen Klage nach § 19 GVD; Passivlegitimation (Erw. 2a und 3b)\nAllfällige Fehler des Geometers oder der Vermessungskommission bilden\nim zivilrechtlichen Verfahren lediglich Vorfrage, können aber je nach\nAusgang eine Berichtigung des Vermessungswerkes oder des Grundbucheintrages erfordern (Erw. 3b)\nDie rechtskräftige Vermessung erbringt für die durch sie bezeugten Tatsachen nur solange vollen Beweis, als nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Dem Grundeigentümer ist es unbenommen, vor dem\nZivilrichter vorbehältlich des Schutzes des gutgläubigen Erwerbers das\nEigentum bis zu der von ihm als richtig nachgewiesenen Grenze zu erstreiten. Ein Stillschweigen im Vermessungsverfahren kann ihm nicht\nentgegengehalten werden (Erw. 3c).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 26. Februar\n2001 i.S. E.S. gegen Einwohnergemeinde X.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Gemäss Art. 950 ZGB erfolgt die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch auf Grund\neines Planes, der in der Regel auf einer amtlichen Vermessung beruht\n(Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt, nach welchen Grundsätzen die\nPläne anzulegen sind (Abs. 2). Gestützt auf diese Bestimmung hat\nder Bundesrat in der Verordnung über die amtliche Vermessung vom\n18. November 1992 (VAV) Grundsätze über den Inhalt der Vermessung, die Vermarkung sowie die Ersterhebung, Erneuerung und\nNachführung der Vermessung erlassen; der Erlass weiterer Ausfüh-\n40 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nrungsvorschriften wurde den Kantonen übertragen (vgl. z.B. Art. 12\nund 28 Abs. 3 VAV).\nb) Die amtliche Vermessung gliedert sich in die Vermarkung\nund die eigentliche Vermessung. Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen (Art. 11 VAV). Sie\nwird gemäss § 11 des kantonalen Dekretes über die Grundbuchvermessung vom 5. März 1915 (GVD) unter Aufsicht des Geometers\nund unter Mitwirkung der Vermessungskommission vorgenommen\n(Abs. 1). Den Grundeigentümern wird anschliessend eine allgemeine\nEinspruchsfrist von 30 Tagen eröffnet (Abs. 3). Soweit die Vermarkung nicht innert der Einspruchsfrist durch Klage beim zuständigen\nRichter angefochten wird, gilt sie als anerkannt und rechtskräftig\n(Abs. 4). Der Vermarkung folgt die Parzellarvermessung (§ 15\nGVD). Die vom kantonalen Vermessungsamt verifizierten Vermessungswerke sind während einer peremtorischen Frist von 30 Tagen\nzur Geltendmachung allfälliger Einsprachen öffentlich aufzulegen\n(Art. 28 Abs. 1 VAV; § 17 Abs. 1 GVD). Einsprachen sind dem Gemeinderat einzureichen, der eine mündliche Verhandlung durchführt\n(§ 18 GVD). Kann keine Einigung erzielt werden, hat der Einsprecher binnen 30 Tagen seine Begehren durch Klage beim zuständigen\nZivilrichter geltend zu machen (§ 19 Abs. 2 GVD). Nach Durchführung der gemeinderätlichen Vermittlungsverhandlung genehmigt das\nDepartement des Innern, - unter Vorbehalt der bestrittenen und gerichtlich zu erledigenden Fälle - das Vermessungswerk (§ 22 GVD).\n2. a) Mit Einsprache gegen die Parzellarvermessung hatte der\nKläger die Rückversetzung des Grenzmarksteins von seiner Parzelle\n4624 um 10 cm zur Nachbarparzelle 4625 (neu 6289) hin verlangt.\nNach erfolglos verlaufener Vermittlungsverhandlung vor dem Gemeinderat X. machte er das gleichlautende Begehren mit Zivilklage\nbeim Bezirksgericht Y. anhängig. Dieses Begehren zielt auf eine\nVerschiebung der durch den streitigen Grenzstein ausgewiesenen\nGrundstücksgrenze in Richtung der Nachbarparzellen 4625/6289 ab,\nwas bei Gutheissung eine Verkleinerung der letzteren respektive eine\nVergrösserung der klägerischen Parzelle 4624 zur Folge hätte.\nDie im Vermessungswerk dargestellten Eigentumsgrenzen entfalten - im Gegensatz zu Angaben rein tatsächlicher Natur, wie z.B.\n2001 Zivilrecht 41\n\n"}