Die rechtskräftige Vermessung erbringt für die durch sie bezeugten Tatsachen nur solange vollen Beweis, als nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Dem Grundeigentümer ist es unbenommen, vor dem Zivilrichter vorbehältlich des Schutzes des gutgläubigen Erwerbers das Eigentum bis zu der von ihm als richtig nachgewiesenen Grenze zu erstreiten. Ein Stillschweigen im Vermessungsverfahren kann ihm nicht entgegengehalten werden (Erw. 3c). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 26. Februar 2001 i.S. E.S. gegen Einwohnergemeinde X. Aus den Erwägungen