5 Art. 950 und Art. 9 ZGB, § 19 GVD; Amtliche Vermessung Gegenstand und Verfahren der amtlichen Vermessung (Erw. 1 und 3b) Wesen und Inhalt der zivilrechtlichen Klage nach § 19 GVD; Passivlegitimation (Erw. 2a und 3b) Allfällige Fehler des Geometers oder der Vermessungskommission bilden im zivilrechtlichen Verfahren lediglich Vorfrage, können aber je nach Ausgang eine Berichtigung des Vermessungswerkes oder des Grundbucheintrages erfordern (Erw. 3b) Die rechtskräftige Vermessung erbringt für die durch sie bezeugten Tatsachen nur solange vollen Beweis, als nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.