Nach der Rechtsprechung des Obergerichts muss dieser Abstand 40 Zentimeter ab Stockmitte gemessen betragen und zudem muss die Pflanze, um ein schnelles Hinüberwachsen ins Nachbargrundstück zu vermeiden, in einem Abstand von zehn Zentimeter vor der Grenze im Schnitt gehalten werden (AGVE 1997 S. 62). (...) 2001 Zivilrecht 39 D. Das Grundbuch