§ 89 Abs. 1 EG ZGB und die dazu ergangene Rechtsprechung des Obergerichts das Recht, eine Einfriedung, die nicht höher ist als 1,8 Meter, bis an die Grenze ihres Grundstücks zu setzen. Sie haben zudem gestützt auf die zitierte Rechtsprechung des 38 Obergericht/Handelsgericht 2001