Der Kirschlorbeer darf deshalb bis 0,4 Meter an eine auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken verlaufende tote Einfriedung gesetzt werden, wenn er auf einer Höhe von 1,8 Meter sowie in einem Abstand von 0,1 Meter von der Grenze unter Schnitt gehalten wird. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist § 89 EG ZGB auch nicht nur auf aneinandergrenzende Gärten, sondern auch auf aneinandergrenzende Baugrundstücke anwendbar (AGVE 1990 S. 253). Nicht zu entscheiden ist die Frage, ob es sich bei der Hauswand an der Grenze der Parzellen 1627 und 1628 um eine Einfriedung im Sinne von § 89 EG ZGB handelt. Die Kläger haben gestützt auf § 89 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 89 Abs. 1