sen. (...) 3.c) (...) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Kirschlorbeer wie der Feigenbaum im Entscheid AGVE 1997 S. 61 f. wie ein Heckenstrauch geschnitten und muss daher nicht zwingend als Baum qualifiziert werden. Dies drängt sich im Übrigen auch nicht aufgrund des Aussehens des Kirschlorbeers auf, da sich dessen Stamm bereits kurz nach dem Austreten aus dem Boden verzweigt. Der Kirschlorbeer darf deshalb bis 0,4 Meter an eine auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken verlaufende tote Einfriedung gesetzt werden, wenn er auf einer Höhe von 1,8 Meter sowie in einem Abstand von 0,1 Meter von der Grenze unter Schnitt gehalten wird.