Entscheidend ist vielmehr die Höhe der Bäume, da diese massgebend für Lichtentzug, Aussicht, Schattenwurf, das Übergreifen von Wurzeln und Ästen sowie ähnliche Beeinträchtigungen ist und der Zweck der gesetzlichen Abstandsvorschriften darin besteht, dass höhere Pflanzen mit Rücksicht auf ihre störenden Einwirkungen grössere Abstände zum Nachbargrundstück einhalten müssen (AGVE 1988 S. 24). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass Obstbäume als Zwergbäume gelten, wenn sie auf einer Höhe von maximal drei Meter unter der Schere gehalten werden und diesfalls bis auf ein Meter an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden dürfen. Es genügt somit, die Beklagten und Widerkläger zu ver-