der Schere gehalten werden müssen (AGVE 1988 S. 24 mit Hinweisen). Entscheidend ist vielmehr die Höhe der Bäume, da diese massgebend für Lichtentzug, Aussicht, Schattenwurf, das Übergreifen von Wurzeln und Ästen sowie ähnliche Beeinträchtigungen ist und der Zweck der gesetzlichen Abstandsvorschriften darin besteht, dass höhere Pflanzen mit Rücksicht auf ihre störenden Einwirkungen grössere Abstände zum Nachbargrundstück einhalten müssen (AGVE 1988 S. 24).