Folge, dass für sie nicht die Abstandsvorschriften für hochstämmige Bäume respektive Obstbäume, sondern diejenigen für Zier- respektive Zwergbäume gelten. Entgegen der Auffassung der Kläger ist dabei von sekundärer Bedeutung, ob die Bäume von Natur aus die gesetzlich zulässige Maximalhöhe nicht erreichen oder ob sie unter 2001 Zivilrecht 37