{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-08-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2001-4_2001-08-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4146", "Checksum": "6c9cce5bd67f32ae64d3a22a237d8f44"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 23.08.2001 AGVE_2001_4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 23.08.2001 AGVE_2001_4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 23.08.2001 AGVE_2001_4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 2. 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Nachbarrecht (EGZGB)\n\n4 § 88 und 89 EGZGB\nApfelbäume, die unter der Schere gehalten werden, so dass sie nicht höher als drei Meter werden, sind als Zwergbäume zu betrachten, die bis\nauf die Entfernung von einem Meter von der Grenze gepflanzt werden\ndürfen (Erw. 2.c).\nEin Kirschlorbeer darf bis 0,4 Meter an eine auf der Grenze zwischen\nzwei Grundstücken verlaufende tote Einfriedung gesetzt werden, wenn er\nauf einer Höhe von 1,8 Meter sowie in einem Abstand von 0,1 Meter von\nder Grenze unter Schnitt gehalten wird (Erw. 3.c).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. August 2001\ni.S. K.V.M. und G.M. gegen H.M. und U.A.M.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.c) (...) Apfelbäume zählen zu den Obstbäumen und dürfen\ndeshalb gemäss § 88 Abs. 2 EG ZGB nur in einer Entfernung von\ndrei Meter von der Grenze gepflanzt werden. In Analogie zur Rechtsprechung des Obergerichts (AGVE 1988 S. 23 f.) müssen Apfelbäume, die unter der Schere gehalten werden, so dass sie nicht höher\nals drei Meter werden, als Zwergbäume betrachtet werden, welche\nbis auf die Entfernung von einem Meter von der Grenze gepflanzt\nwerden dürfen. So wie man Linden, die naturgemäss zu den hochstämmigen Bäumen gehören, durch die Schere zu Zierbäumen machen kann, kann man Apfelbäume, die naturgemäss zu den Obstbäumen zählen, durch die Schere zu Zwergbäumen machen, mit der\nFolge, dass für sie nicht die Abstandsvorschriften für hochstämmige\nBäume respektive Obstbäume, sondern diejenigen für Zier- respektive Zwergbäume gelten. Entgegen der Auffassung der Kläger ist\ndabei von sekundärer Bedeutung, ob die Bäume von Natur aus die\ngesetzlich zulässige Maximalhöhe nicht erreichen oder ob sie unter\n2001 Zivilrecht 37\n\nder Schere gehalten werden müssen (AGVE 1988 S. 24 mit Hinweisen). Entscheidend ist vielmehr die Höhe der Bäume, da diese massgebend für Lichtentzug, Aussicht, Schattenwurf, das Übergreifen von\nWurzeln und Ästen sowie ähnliche Beeinträchtigungen ist und der\nZweck der gesetzlichen Abstandsvorschriften darin besteht, dass\nhöhere Pflanzen mit Rücksicht auf ihre störenden Einwirkungen\ngrössere Abstände zum Nachbargrundstück einhalten müssen\n(AGVE 1988 S. 24). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen,\ndass Obstbäume als Zwergbäume gelten, wenn sie auf einer Höhe\nvon maximal drei Meter unter der Schere gehalten werden und diesfalls bis auf ein Meter an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden\ndürfen. Es genügt somit, die Beklagten und Widerkläger zu verpflichten, die Apfelbäume auf maximal drei Meter unter der Schere\nzu halten. Die Appellation der Kläger ist in diesem Punkt abzuweisen.\n(...)\n3.c) (...) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der\nKirschlorbeer wie der Feigenbaum im Entscheid AGVE 1997 S. 61 f.\nwie ein Heckenstrauch geschnitten und muss daher nicht zwingend\nals Baum qualifiziert werden. Dies drängt sich im Übrigen auch nicht\naufgrund des Aussehens des Kirschlorbeers auf, da sich dessen\nStamm bereits kurz nach dem Austreten aus dem Boden verzweigt.\nDer Kirschlorbeer darf deshalb bis 0,4 Meter an eine auf der Grenze\nzwischen zwei Grundstücken verlaufende tote Einfriedung gesetzt\nwerden, wenn er auf einer Höhe von 1,8 Meter sowie in einem Abstand von 0,1 Meter von der Grenze unter Schnitt gehalten wird.\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanz ist § 89 EG ZGB auch nicht\nnur auf aneinandergrenzende Gärten, sondern auch auf aneinandergrenzende Baugrundstücke anwendbar (AGVE 1990 S. 253). Nicht\nzu entscheiden ist die Frage, ob es sich bei der Hauswand an der\nGrenze der Parzellen 1627 und 1628 um eine Einfriedung im Sinne\nvon § 89 EG ZGB handelt. Die Kläger haben gestützt auf § 89 Abs. 2\nSatz 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 EG ZGB und die dazu ergangene Rechtsprechung des Obergerichts das Recht, eine Einfriedung, die nicht\nhöher ist als 1,8 Meter, bis an die Grenze ihres Grundstücks zu setzen. Sie haben zudem gestützt auf die zitierte Rechtsprechung des\n38 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nObergerichts das Recht, als Einfriedung anstelle einer ganzen Hecke\nlediglich einen einzelnen Strauch zu pflanzen. Für einen einzelnen\nStrauch anstelle einer Hecke sind lediglich die gesetzlichen und von\nder Rechtsprechung entwickelten Regeln für Grünhecken einzuhalten, das heisst neben der Beachtung der Maximalhöhe muss die\nGrünhecke bzw. der Strauch soweit von der Grenze entfernt gepflanzt werden, dass bei seiner regelmässigen Pflege keine dauernde\nBeanspruchung des Nachbargrundstücks Platz greift. Nach der\nRechtsprechung des Obergerichts muss dieser Abstand 40 Zentimeter\nab Stockmitte gemessen betragen und zudem muss die Pflanze, um\nein schnelles Hinüberwachsen ins Nachbargrundstück zu vermeiden,\nin einem Abstand von zehn Zentimeter vor der Grenze im Schnitt\ngehalten werden (AGVE 1997 S. 62). (...)\n2001 Zivilrecht 39\n\nD. Das Grundbuch\n\n"}