So wie man Linden, die naturgemäss zu den hochstämmigen Bäumen gehören, durch die Schere zu Zierbäumen machen kann, kann man Apfelbäume, die naturgemäss zu den Obstbäumen zählen, durch die Schere zu Zwergbäumen machen, mit der Folge, dass für sie nicht die Abstandsvorschriften für hochstämmige Bäume respektive Obstbäume, sondern diejenigen für Zier- respektive Zwergbäume gelten. Entgegen der Auffassung der Kläger ist dabei von sekundärer Bedeutung, ob die Bäume von Natur aus die gesetzlich zulässige Maximalhöhe nicht erreichen oder ob sie unter