{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-01-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2001-3_2001-01-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4145", "Checksum": "ee4831bb21edbfb65fed3ce5cee6cef1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 22.01.2001 AGVE_2001_3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 22.01.2001 AGVE_2001_3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 22.01.2001 AGVE_2001_3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Aus der Protokollierung oder Nichtprotokollierung der Ausschlagungserklärung kann nicht auf derenbestehende oder fehlende Rechtsbeständigkeit geschlossen werden.\n\n34 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\n3 Art. 570 ZGB; Ausschlagung der Erbschaft\nDie Protokollierung der Ausschlagungserklärung verfolgt Informationszwecke und entfaltet keine rechtsbegründende Wirkung. Der zuständige\nRichter ist nur ausnahmsweise befugt, die Gültigkeit der Ausschlagungserklärung zu prüfen, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis\noffensichtlich oder anerkannt ist bzw. wenn sich an die Ausschlagungserklärung weitere Massnahmen anschliessen. Aus der Protokollierung oder\nNichtprotokollierung der Ausschlagungserklärung kann nicht auf deren\nbestehende oder fehlende Rechtsbeständigkeit geschlossen werden.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 22. Januar 2001\ni.S. S.H. und S.H. gegen Verfügung des Gerichtspräsidiums X.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Mit dem Tode des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes. Forderungen, das Eigentum, die beschränkten\ndinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers gehen unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen ohne weiteres auf sie über, und die\nSchulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben\n(Art. 560 ZGB). Sowohl die gesetzlichen wie auch die eingesetzten\nErben haben jedoch die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen\nist, auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagung ist\ndabei innert drei Monaten seit Kenntnis des Todesfalls bzw. - bei den\neingesetzten Erben - seit Zustellung der amtlichen Mitteilung von der\nVerfügung des Erblassers zu erklären (Art. 567 ZGB).\nGemäss Art. 570 Abs. 3 ZGB hat die zuständige Behörde über\ndie Ausschlagungen ein Protokoll zu führen. Die Protokollierung\nverfolgt Informationszwecke, ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit und entfaltet keine rechtsbegründende Wirkung. Gemäss\neinhelliger Lehre hat der zuständige Richter nach Art. 570 ZGB die\nAusschlagserklärung entgegenzunehmen und zu protokollieren, ohne\ndass er befugt wäre, die Gültigkeit - und namentlich die Rechtzeitigkeit - der ihm eingereichten Ausschlagserklärung zu prüfen. Nur\nausnahmsweise, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis\n2001 Zivilrecht 35\n\nanerkannt oder offenkundig ist, darf er Erklärungen zurückweisen.\nUnerlässlich ist eine einstweilige Prüfung der Gültigkeit in den Fällen, wo sich an die Ausschlagungserklärung weitere Massnahmen der\nBehörde anschliessen, so etwa im Falle der konkursamtlichen\nLiquidation des Nachlasses oder der bereits beantragten Erbscheinausstellung. Aus der Protokollierung oder Nichtprotokollierung der\nAusschlagungserklärung kann aber nicht auf deren bestehende oder\nfehlende Rechtsbeständigkeit geschlossen werden (vgl. zum Ganzen:\nPeter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1964, N 5\nzu ZGB 570; Arnold Escher, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich\n1960, N 16 zu ZGB 570; Ivo Schwander, Basler Kommentar, Basel\n1998, N 14 zu ZGB 570; Roger Weber, Gerichtliche Vorkehren bei\nder Nachlassabwicklung, in: AJP 1997 S. 558; ZR 96/1997 S. 81).\nZudem sagt das Protokoll nichts darüber aus, ob die Erbschaft aus\nanderen Gründen, wie beispielsweise infolge offensichtlicher Überschuldung der Erbschaft, von Gesetzes wegen als ausgeschlagen gilt\n(vgl. Art. 566 Abs. 2 ZGB).\n36 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nC. Nachbarrecht (EGZGB)\n\n4 § 88 und 89 EGZGB\nApfelbäume, die unter der Schere gehalten werden, so dass sie nicht höher als drei Meter werden, sind als Zwergbäume zu betrachten, die bis\nauf die Entfernung von einem Meter von der Grenze gepflanzt werden\ndürfen (Erw. 2.c).\nEin Kirschlorbeer darf bis 0,4 Meter an eine auf der Grenze zwischen\nzwei Grundstücken verlaufende tote Einfriedung gesetzt werden, wenn er\nauf einer Höhe von 1,8 Meter sowie in einem Abstand von 0,1 Meter von\nder Grenze unter Schnitt gehalten wird (Erw. 3.c).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. August 2001\ni.S. K.V.M. und G.M. gegen H.M. und U.A.M.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.c) (...) Apfelbäume zählen zu den Obstbäumen und dürfen\ndeshalb gemäss § 88 Abs. 2 EG ZGB nur in einer Entfernung von\ndrei Meter von der Grenze gepflanzt werden. In Analogie zur Rechtsprechung des Obergerichts (AGVE 1988 S. 23 f.) müssen Apfelbäume, die unter der Schere gehalten werden, so dass sie nicht höher\nals drei Meter werden, als Zwergbäume betrachtet werden, welche\nbis auf die Entfernung von einem Meter von der Grenze gepflanzt\nwerden dürfen. So wie man Linden, die naturgemäss zu den hochstämmigen Bäumen gehören, durch die Schere zu Zierbäumen machen kann, kann man Apfelbäume, die naturgemäss zu den Obstbäumen zählen, durch die Schere zu Zwergbäumen machen, mit der\nFolge, dass für sie nicht die Abstandsvorschriften für hochstämmige\nBäume respektive Obstbäume, sondern diejenigen für Zier- respektive Zwergbäume gelten. Entgegen der Auffassung der Kläger ist\ndabei von sekundärer Bedeutung, ob die Bäume von Natur aus die\ngesetzlich zulässige Maximalhöhe nicht erreichen oder ob sie unter\n"}