34 Obergericht/Handelsgericht 2001 3 Art. 570 ZGB; Ausschlagung der Erbschaft Die Protokollierung der Ausschlagungserklärung verfolgt Informations- zwecke und entfaltet keine rechtsbegründende Wirkung. Der zuständige Richter ist nur ausnahmsweise befugt, die Gültigkeit der Ausschlagungs- erklärung zu prüfen, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis offensichtlich oder anerkannt ist bzw. wenn sich an die Ausschlagungser- klärung weitere Massnahmen anschliessen. Aus der Protokollierung oder Nichtprotokollierung der Ausschlagungserklärung kann nicht auf deren bestehende oder fehlende Rechtsbeständigkeit geschlossen werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 22. Januar 2001 i.S. S.H. und S.H. gegen Verfügung des Gerichtspräsidiums X. Aus den Erwägungen 2. Mit dem Tode des Erblassers erwerben die Erben die Erb- schaft als Ganzes. Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers gehen unter Vorbe- halt der gesetzlichen Ausnahmen ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 ZGB). Sowohl die gesetzlichen wie auch die eingesetzten Erben haben jedoch die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagung ist dabei innert drei Monaten seit Kenntnis des Todesfalls bzw. - bei den eingesetzten Erben - seit Zustellung der amtlichen Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zu erklären (Art. 567 ZGB). Gemäss Art. 570 Abs. 3 ZGB hat die zuständige Behörde über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen. Die Protokollierung verfolgt Informationszwecke, ist ein Akt der freiwilligen Gerichts- barkeit und entfaltet keine rechtsbegründende Wirkung. Gemäss einhelliger Lehre hat der zuständige Richter nach Art. 570 ZGB die Ausschlagserklärung entgegenzunehmen und zu protokollieren, ohne dass er befugt wäre, die Gültigkeit - und namentlich die Rechtzeitig- keit - der ihm eingereichten Ausschlagserklärung zu prüfen. Nur ausnahmsweise, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis 2001 Zivilrecht 35 anerkannt oder offenkundig ist, darf er Erklärungen zurückweisen. Unerlässlich ist eine einstweilige Prüfung der Gültigkeit in den Fäl- len, wo sich an die Ausschlagungserklärung weitere Massnahmen der Behörde anschliessen, so etwa im Falle der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses oder der bereits beantragten Erbschein- ausstellung. Aus der Protokollierung oder Nichtprotokollierung der Ausschlagungserklärung kann aber nicht auf deren bestehende oder fehlende Rechtsbeständigkeit geschlossen werden (vgl. zum Ganzen: Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1964, N 5 zu ZGB 570; Arnold Escher, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1960, N 16 zu ZGB 570; Ivo Schwander, Basler Kommentar, Basel 1998, N 14 zu ZGB 570; Roger Weber, Gerichtliche Vorkehren bei der Nachlassabwicklung, in: AJP 1997 S. 558; ZR 96/1997 S. 81). Zudem sagt das Protokoll nichts darüber aus, ob die Erbschaft aus anderen Gründen, wie beispielsweise infolge offensichtlicher Über- schuldung der Erbschaft, von Gesetzes wegen als ausgeschlagen gilt (vgl. Art. 566 Abs. 2 ZGB). 36 Obergericht/Handelsgericht 2001 C. Nachbarrecht (EGZGB) 4 § 88 und 89 EGZGB Apfelbäume, die unter der Schere gehalten werden, so dass sie nicht hö- her als drei Meter werden, sind als Zwergbäume zu betrachten, die bis auf die Entfernung von einem Meter von der Grenze gepflanzt werden dürfen (Erw. 2.c). Ein Kirschlorbeer darf bis 0,4 Meter an eine auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken verlaufende tote Einfriedung gesetzt werden, wenn er auf einer Höhe von 1,8 Meter sowie in einem Abstand von 0,1 Meter von der Grenze unter Schnitt gehalten wird (Erw. 3.c). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. August 2001 i.S. K.V.M. und G.M. gegen H.M. und U.A.M. Aus den Erwägungen 2.c) (...) Apfelbäume zählen zu den Obstbäumen und dürfen deshalb gemäss § 88 Abs. 2 EG ZGB nur in einer Entfernung von drei Meter von der Grenze gepflanzt werden. In Analogie zur Recht- sprechung des Obergerichts (AGVE 1988 S. 23 f.) müssen Apfel- bäume, die unter der Schere gehalten werden, so dass sie nicht höher als drei Meter werden, als Zwergbäume betrachtet werden, welche bis auf die Entfernung von einem Meter von der Grenze gepflanzt werden dürfen. So wie man Linden, die naturgemäss zu den hoch- stämmigen Bäumen gehören, durch die Schere zu Zierbäumen ma- chen kann, kann man Apfelbäume, die naturgemäss zu den Obst- bäumen zählen, durch die Schere zu Zwergbäumen machen, mit der Folge, dass für sie nicht die Abstandsvorschriften für hochstämmige Bäume respektive Obstbäume, sondern diejenigen für Zier- respek- tive Zwergbäume gelten. Entgegen der Auffassung der Kläger ist dabei von sekundärer Bedeutung, ob die Bäume von Natur aus die gesetzlich zulässige Maximalhöhe nicht erreichen oder ob sie unter