a.M. Giger, in Festschrift für Anton Heini, Zürich 1995, S. 140). 2. a) Es ist unbestritten, dass der von der Erblasserin eingesetzte Willensvollstrecker das Willensvollstreckermandat aufgrund der gegebenen Umstände nicht persönlich ausüben kann. Damit wäre eine Substitution des Mandates - sofern und solange der Willensvollstrecker dieses (noch) innehat - gestützt auf Art. 398 Abs. 3 OR grundsätzlich möglich. Im vorliegenden Verfahren geht es indes nicht um die Frage der Zulässigkeit der Substitution, mithin um die blosse Befugnis des Beschwerdeführers zur Mandatsbesorgung für den eingesetzten Willensvollstrecker.