Erbrechts, 4. A., Bern 1997, N 23 f. zu § 8; a.M. Jost, Der Willensvollstrecker, Zürich 1953, N 12). Nicht erforderlich ist, dass eine bestimmte Person namentlich bezeichnet wird; sie muss aber klar bestimmbar sein. So ist es z.B. zulässig, den „Anwalt (...) oder seinen Büronachfolger“ zu ernennen, sofern dieser Nachfolger eindeutig bestimmbar ist (Karrer, a.a.O. mit Hinweis auf BGE 91 II 182; ZR 1990 163, 1992/93 237). Zulässig ist die Ernennung eines oder mehrerer Ersatzwillensvollstrecker durch den Erblasser für den Fall, dass der erstgenannte Kandidat das Amt nicht übernehmen kann oder will bzw. vor Beendigung ausscheidet. Auch hier gilt aber das Prinzip der klaren Be-