{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-03-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2001-2_2001-03-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4144", "Checksum": "8425801bc5caf6473e0cd490792788b6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 26.03.2001 AGVE_2001_2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 26.03.2001 AGVE_2001_2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 26.03.2001 AGVE_2001_2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Eine Abtretung der Willensvollstreckerstellung ist hingegen nicht statthaft (Erw. 1b).\n\n30 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nB. Erbrecht\n\n2 Art. 517 Abs. 1 ZGB, Art. 398 Abs. 3 OR; Willensvollstrecker\nDer Erblasser muss die Bezeichnung des Willensvollstreckers selbst vornehmen. Zulässig ist die Ernennung eines Ersatzwillensvollstreckers\ndurch den Erblasser für den Fall, dass der erstgenannte Kandidat das\nAmt nicht übernehmen kann oder will bzw. vor Beendigung ausscheidet.\nDie fragliche Person muss klar bestimmt oder bestimmbar sein (Erw. 1a).\nDie Substitution der Mandatsführung an einen Dritten i.S.v. Art. 398 Abs.\n3 OR ist zulässig, wenn der Willensvollstrecker durch die Umstände dazu\ngenötigt ist. Eine Abtretung der Willensvollstreckerstellung ist hingegen\nnicht statthaft (Erw. 1b).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 26. März 2001\ni.S. C.S. gegen Verfügung des Gerichtspräsidiums X.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Gemäss Art. 517 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser in einer\nletztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen\nmit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. Der Erblasser\nmuss die Bezeichnung des Willensvollstreckers selbst vornehmen; er\nkann nicht nur die Willensvollstreckung als solche anordnen und die\nBezeichnung der Person einem Dritten übertragen. Eine solche Delegation widerspricht dem Prinzip der höchstpersönlichen Natur der\nTestamentsabfassung und damit der erforderlichen Selbständigkeit\ndes erblasserischen Willens (Karrer, Basler Kommentar, Basel 1998,\nN 5 zu Art. 517 mit Hinweis auf BGE 81 II 28, 100 II 102 [= Pra\n1975 Nr. 8]; ZR 1992/93 238; Picenoni, ZBGR 1969 S. 165; Piotet,\nSchweizerisches Privatrecht, Band IV/1 Basel/Stuttgart 1978, S. 156;\nWetzel, Interessenkonflikte des Willensvollstreckers, Zürich 1985,\nN 42 bis 46; Hux, Die Anwendbarkeit des Auftragsrechts auf die\nWillensvollstreckung..., Zürich 1985, S. 26; Druey, Grundriss des\n2001 Zivilrecht 31\n\nErbrechts, 4. A., Bern 1997, N 23 f. zu § 8; a.M. Jost, Der Willensvollstrecker, Zürich 1953, N 12). Nicht erforderlich ist, dass eine bestimmte Person namentlich bezeichnet wird; sie muss aber klar bestimmbar sein. So ist es z.B. zulässig, den „Anwalt (...) oder seinen\nBüronachfolger“ zu ernennen, sofern dieser Nachfolger eindeutig\nbestimmbar ist (Karrer, a.a.O. mit Hinweis auf BGE 91 II 182; ZR\n1990 163, 1992/93 237).\nZulässig ist die Ernennung eines oder mehrerer Ersatzwillensvollstrecker durch den Erblasser für den Fall, dass der erstgenannte\nKandidat das Amt nicht übernehmen kann oder will bzw. vor Beendigung ausscheidet. Auch hier gilt aber das Prinzip der klaren Bestimmung bzw. Bestimmbarkeit der fraglichen Person oder Personen\n(Künzle, Der Willensvollstrecker, Zürich 2000, S. 147; Karrer,\na.a.O., N 6 zu Art. 517 ZGB mit Hinweis auf BGE 91 II 182; ZR\n1992/93 237; Jost, a.a.O., N 14, Piotet, a.a.O., S. 156).\nb) Der Willensvollstrecker ist in der Regel zur persönlichen Erfüllung der Aufgabe verpflichtet. Wegen der Zulässigkeit eines bestimmbaren Willensvollstreckers, den der Erblasser nicht notwendigerweise zu kennen braucht, kann die Aufgabe aber nicht als höchstpersönlich gelten. In analoger Anwendung von Art. 398 Abs. 3 OR\nkann der Willensvollstrecker - solange das Willensvollstreckermandat andauert - bei Bedarf Hilfspersonen beiziehen, wenn er Fachleute\nbenötigt, oder Dritte mit der Erledigung von Routinearbeiten beauftragen. Nach Art. 398 Abs. 3 OR ist grundsätzlich auch die Substitution der konkreten Mandatsführung an einen eigenverantwortlichen\nDritten zulässig. Mit Hinblick auf die Vertrauensstellung des Willensvollstreckers kann dieses Substitutionsrecht aber nicht „übungsgemäss als zulässig“ (Art. 398 Abs. 3 OR) betrachtet werden,\nsondern kommt nur in Frage, wenn der Willensvollstrecker aus objektiven Gründen zur Substitution „durch die Umstände genötigt“ ist,\nz.B. wegen allgemein ungenügender Fachkenntnis, Krankheit oder\nArbeitsüberlastung. Das Recht zum Beizug von Fachleuten und\nHilfspersonen bzw. zur Substitution ergibt sich aus Art. 398 OR und\ngilt auch dann, wenn der Erblasser in der letztwilligen Verfügung\nweder dieses Recht erwähnt noch einen möglichen Ersatzvollstrecker\nbezeichnet hat (Karrer, a.a.O., N 15 zu Art. 518 ZGB mit Hinwei-\n32 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\n"}