Grundsätzlich ergibt sich, dass der Angeklagte bei einem Einkommen von rund Fr. 4'500.-- und einem Existenzminimum von Fr. 2'830.-- in der Lage gewesen wäre, die Unterhaltszahlungen zu leisten, wenn nicht zufolge der Lohnpfändung Fr. 1'600.-- bzw. Fr. 1'700.-- an das Betreibungsamt abgeführt worden wären. Der Umstand, dass die Lohnpfändung erfolgte, ist auf das Verschulden des Angeklagten zurückzuführen, der es unterliess, solange ihm die Unterhaltsbeiträge ins Existenzminimum eingerechnet wurden, diese auch zu leisten, wozu er bekanntlich in der Lage gewesen wäre.