(...) Das Existenzminimum betrug gemäss den Angaben des Betreibungsamts X. während der ganzen Zeit Fr. 2'830.--, so dass im November und Dezember 1999 Fr. 1'600.-- und ab Januar 2000 Fr. 1'700.-- zufolge der Lohnpfändung an das Betreibungsamt gingen. Grundsätzlich ergibt sich, dass der Angeklagte bei einem Einkommen von rund Fr. 4'500.-- und einem Existenzminimum von Fr. 2'830.-- in der Lage gewesen wäre, die Unterhaltszahlungen zu leisten, wenn nicht zufolge der Lohnpfändung Fr. 1'600.-- bzw. Fr. 1'700.-- an das Betreibungsamt abgeführt worden wären.