Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, durch die zusätzliche Pfändung nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, die seiner ehemaligen Frau geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Auch bezüglich des Oktobers 1999 ergibt sich somit, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 217 Abs. 1 StGB erfüllt sind. (...) Das Existenzminimum betrug gemäss den Angaben des Betreibungsamts X. während der ganzen Zeit Fr. 2'830.--, so dass im November und Dezember 1999 Fr. 1'600.-- und ab Januar 2000 Fr. 1'700.-- zufolge der Lohnpfändung an das Betreibungsamt gingen.