Auch für den Monat Oktober 1999 wurde dem Angeklagten durch das Betreibungsamt X. ein Existenzminimum von Fr. 4'390.--, mithin unter Einrechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge, angerechnet. Jedoch wurde allein aufgrund des Umstandes, dass die Anzeigerin die in den Vormonaten in das Existenzminimum eingerechneten nicht geleisteten Unterhaltsbeiträge in Betreibung setzte, eine weitere Pfändung vorgenommen. Der Angeklagte hätte also auch im Oktober 1999 über die zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche seiner 70 Obergericht/Handelsgericht 2001