{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-10-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2001-21_2001-10-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4163", "Checksum": "68ef467d4dec9ab6ca050f81f16d958e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 23.10.2001 AGVE_2001_21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 23.10.2001 AGVE_2001_21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 23.10.2001 AGVE_2001_21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 217 StGB, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten.\nWenn sich der Angeklagte als Unterhaltsschuldner bei einer gegen ihn gerichteten Pfändung die Unterhaltsbeiträge ins Existenzminimum einrechnen lässt, ohne diese effektiv zu leisten, so wird angenommen, dass er die erforderlichen Mittel zur Verfügung gehabt hätte. Wenn für diese Beiträge in der Folge eine weitere Pfändung vorgenommen wird, hat der Angeklagte seine Leistungsunfähigkeit zu vertreten, weil er es unterliess, die einberechneten Beträge zu leisten. Zudem hätte er sich mit betreibungsrechtlichen Mitteln gegen die Pfändung wehren müssen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:19", "Checksum": "69b1001e2e4b1c27558bbe4513e02446", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 23.10.2001 AGVE_2001_21\nRegeste:\nArt. 217 StGB, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten.\nWenn sich der Angeklagte als Unterhaltsschuldner bei einer gegen ihn gerichteten Pfändung die Unterhaltsbeiträge ins Existenzminimum einrechnen lässt, ohne diese effektiv zu leisten, so wird angenommen, dass er die erforderlichen Mittel zur Verfügung gehabt hätte. Wenn für diese Beiträge in der Folge eine weitere Pfändung vorgenommen wird, hat der Angeklagte seine Leistungsunfähigkeit zu vertreten, weil er es unterliess, die einberechneten Beträge zu leisten. Zudem hätte er sich mit betreibungsrechtlichen Mitteln gegen die Pfändung wehren müssen.\n\n2001 Strafrecht 69\n\nIV. Strafrecht\n\n21 Art. 217 StGB, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten.\nWenn sich der Angeklagte als Unterhaltsschuldner bei einer gegen ihn\ngerichteten Pfändung die Unterhaltsbeiträge ins Existenzminimum einrechnen lässt, ohne diese effektiv zu leisten, so wird angenommen, dass er\ndie erforderlichen Mittel zur Verfügung gehabt hätte. Wenn für diese Beiträge in der Folge eine weitere Pfändung vorgenommen wird, hat der\nAngeklagte seine Leistungsunfähigkeit zu vertreten, weil er es unterliess,\ndie einberechneten Beträge zu leisten. Zudem hätte er sich mit betreibungsrechtlichen Mitteln gegen die Pfändung wehren müssen.\n\nAuszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 23. Oktober 2001 i.S. P.B.\n\nAus den Erwägungen\n\nFür die Monate August und September 1999 hat sich der Angeklagte die an seine geschiedene Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge in das Existenzminimum einrechnen lassen, ohne diese effektiv\nzu leisten. Es ist deshalb festzustellen, dass er in den genannten beiden Monaten die Mittel zur Erfüllung der Unterhaltsbeiträge ohne\nweiteres gehabt hätte. Der objektive Tatbestand bezüglich der Monate August und September 1999 ist somit erfüllt.\nAuch für den Monat Oktober 1999 wurde dem Angeklagten\ndurch das Betreibungsamt X. ein Existenzminimum von Fr. 4'390.--,\nmithin unter Einrechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge, angerechnet. Jedoch wurde allein aufgrund des Umstandes, dass die Anzeigerin die in den Vormonaten in das Existenzminimum eingerechneten nicht geleisteten Unterhaltsbeiträge in Betreibung setzte, eine\nweitere Pfändung vorgenommen. Der Angeklagte hätte also auch im\nOktober 1999 über die zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche seiner\n70 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\ngeschiedenen Ehefrau erforderlichen Mittel verfügt, wenn er in den\nVormonaten die Unterhaltsbeiträge bezahlt hätte. Überdies hätte er\nsich mit betreibungsrechtlichen Mitteln gegen die Pfändung, die ihm\ndie Möglichkeit zur Leistung der vorrangig zu erfüllenden Unterhaltsansprüchen nahm, wehren müssen. Die Tilgung unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen geht jener von übrigen Schulden vor. Der\nAngeklagte kann sich nicht darauf berufen, durch die zusätzliche\nPfändung nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, die seiner ehemaligen Frau geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Auch bezüglich des Oktobers 1999 ergibt sich somit, dass die objektiven und\nsubjektiven Voraussetzungen von Art. 217 Abs. 1 StGB erfüllt sind.\n(...)\nDas Existenzminimum betrug gemäss den Angaben des Betreibungsamts X. während der ganzen Zeit Fr. 2'830.--, so dass im November und Dezember 1999 Fr. 1'600.-- und ab Januar 2000\nFr. 1'700.-- zufolge der Lohnpfändung an das Betreibungsamt gingen. Grundsätzlich ergibt sich, dass der Angeklagte bei einem Einkommen von rund Fr. 4'500.-- und einem Existenzminimum von\nFr. 2'830.-- in der Lage gewesen wäre, die Unterhaltszahlungen zu\nleisten, wenn nicht zufolge der Lohnpfändung Fr. 1'600.-- bzw.\nFr. 1'700.-- an das Betreibungsamt abgeführt worden wären. Der\nUmstand, dass die Lohnpfändung erfolgte, ist auf das Verschulden\ndes Angeklagten zurückzuführen, der es unterliess, solange ihm die\nUnterhaltsbeiträge ins Existenzminimum eingerechnet wurden, diese\nauch zu leisten, wozu er bekanntlich in der Lage gewesen wäre.\nEbenso ist ihm - wie bereits für den vorhergehenden Zeitraum angeführt - vorzuwerfen, dass er sich trotz ihm bewusster laufender Unterhaltsverpflichtungen nicht mit betreibungsrechtlichen Mitteln\ngegen die Lohnpfändung wehrte. Dies kann entgegen der Auffassung\ndes Angeklagten in der Berufung keinesfalls als \"Kunstgriff\" des\nGerichts bezeichnet werden. Genauso, wie einem Unterhaltsverpflichteten, der schuldhaft sein Einkommen reduziert und dadurch\nnicht mehr in der Lage ist, die Unterhaltsbeiträge zu leisten, ein hypothetischer Betrag aufgerechnet wird, ist dies demjenigen gegenüber zu tun, der keine Bemühungen zur Leistung der Beiträge unternimmt und es ohne Ergreifung von Rechtsvorkehren (Beschwerde\n2001 Strafrecht 71\n\ngegen die Pfändung oder Revisionsbegehren) zulässt, dass durch\nPfändung andere Schulden vor jenen dem Unterhaltsberechtigten\ngegenüber getilgt werden. Auch bezüglich der Monate November\n1999 bis Oktober 2000 ist der objektive und subjektive Tatbestand\nsomit erfüllt.\n2001 Strafprozessrecht 73\n\nV. Strafprozessrecht\n\n22 § 18 GOG.\nDritte sind nur ausnahmsweise berechtigt, in Strafakten oder in ein\nStrafurteil Einsicht zu nehmen. Beispiel einer Interessenabwägung.\n(Die Fragen einer öffentlichen Urteilsverkündung nach Art. 6 Ziff. 1\nEMRK stehen hier nicht zur Diskussion und bleiben vorbehalten)\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 17. August 2000\ni.S. Staatsanwaltschaft gegen X.\n\nSachverhalt\n\n"}