2001 Strafrecht 69 IV. Strafrecht 21 Art. 217 StGB, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Wenn sich der Angeklagte als Unterhaltsschuldner bei einer gegen ihn gerichteten Pfändung die Unterhaltsbeiträge ins Existenzminimum ein- rechnen lässt, ohne diese effektiv zu leisten, so wird angenommen, dass er die erforderlichen Mittel zur Verfügung gehabt hätte. Wenn für diese Bei- träge in der Folge eine weitere Pfändung vorgenommen wird, hat der Angeklagte seine Leistungsunfähigkeit zu vertreten, weil er es unterliess, die einberechneten Beträge zu leisten. Zudem hätte er sich mit betrei- bungsrechtlichen Mitteln gegen die Pfändung wehren müssen. Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 23. Ok- tober 2001 i.S. P.B. Aus den Erwägungen Für die Monate August und September 1999 hat sich der Ange- klagte die an seine geschiedene Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbei- träge in das Existenzminimum einrechnen lassen, ohne diese effektiv zu leisten. Es ist deshalb festzustellen, dass er in den genannten bei- den Monaten die Mittel zur Erfüllung der Unterhaltsbeiträge ohne weiteres gehabt hätte. Der objektive Tatbestand bezüglich der Mo- nate August und September 1999 ist somit erfüllt. Auch für den Monat Oktober 1999 wurde dem Angeklagten durch das Betreibungsamt X. ein Existenzminimum von Fr. 4'390.--, mithin unter Einrechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge, ange- rechnet. Jedoch wurde allein aufgrund des Umstandes, dass die An- zeigerin die in den Vormonaten in das Existenzminimum eingerech- neten nicht geleisteten Unterhaltsbeiträge in Betreibung setzte, eine weitere Pfändung vorgenommen. Der Angeklagte hätte also auch im Oktober 1999 über die zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche seiner 70 Obergericht/Handelsgericht 2001 geschiedenen Ehefrau erforderlichen Mittel verfügt, wenn er in den Vormonaten die Unterhaltsbeiträge bezahlt hätte. Überdies hätte er sich mit betreibungsrechtlichen Mitteln gegen die Pfändung, die ihm die Möglichkeit zur Leistung der vorrangig zu erfüllenden Unter- haltsansprüchen nahm, wehren müssen. Die Tilgung unterhaltsrecht- licher Verpflichtungen geht jener von übrigen Schulden vor. Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, durch die zusätzliche Pfändung nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, die seiner ehema- ligen Frau geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Auch be- züglich des Oktobers 1999 ergibt sich somit, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 217 Abs. 1 StGB erfüllt sind. (...) Das Existenzminimum betrug gemäss den Angaben des Betrei- bungsamts X. während der ganzen Zeit Fr. 2'830.--, so dass im No- vember und Dezember 1999 Fr. 1'600.-- und ab Januar 2000 Fr. 1'700.-- zufolge der Lohnpfändung an das Betreibungsamt gin- gen. Grundsätzlich ergibt sich, dass der Angeklagte bei einem Ein- kommen von rund Fr. 4'500.-- und einem Existenzminimum von Fr. 2'830.-- in der Lage gewesen wäre, die Unterhaltszahlungen zu leisten, wenn nicht zufolge der Lohnpfändung Fr. 1'600.-- bzw. Fr. 1'700.-- an das Betreibungsamt abgeführt worden wären. Der Umstand, dass die Lohnpfändung erfolgte, ist auf das Verschulden des Angeklagten zurückzuführen, der es unterliess, solange ihm die Unterhaltsbeiträge ins Existenzminimum eingerechnet wurden, diese auch zu leisten, wozu er bekanntlich in der Lage gewesen wäre. Ebenso ist ihm - wie bereits für den vorhergehenden Zeitraum ange- führt - vorzuwerfen, dass er sich trotz ihm bewusster laufender Un- terhaltsverpflichtungen nicht mit betreibungsrechtlichen Mitteln gegen die Lohnpfändung wehrte. Dies kann entgegen der Auffassung des Angeklagten in der Berufung keinesfalls als "Kunstgriff" des Gerichts bezeichnet werden. Genauso, wie einem Unterhaltsver- pflichteten, der schuldhaft sein Einkommen reduziert und dadurch nicht mehr in der Lage ist, die Unterhaltsbeiträge zu leisten, ein hy- pothetischer Betrag aufgerechnet wird, ist dies demjenigen gegen- über zu tun, der keine Bemühungen zur Leistung der Beiträge unter- nimmt und es ohne Ergreifung von Rechtsvorkehren (Beschwerde 2001 Strafrecht 71 gegen die Pfändung oder Revisionsbegehren) zulässt, dass durch Pfändung andere Schulden vor jenen dem Unterhaltsberechtigten gegenüber getilgt werden. Auch bezüglich der Monate November 1999 bis Oktober 2000 ist der objektive und subjektive Tatbestand somit erfüllt. 2001 Strafprozessrecht 73 V. Strafprozessrecht 22 § 18 GOG. Dritte sind nur ausnahmsweise berechtigt, in Strafakten oder in ein Strafurteil Einsicht zu nehmen. Beispiel einer Interessenabwägung. (Die Fragen einer öffentlichen Urteilsverkündung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK stehen hier nicht zur Diskussion und bleiben vorbehalten) Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 17. August 2000 i.S. Staatsanwaltschaft gegen X. Sachverhalt Nach Abschluss des Berufungsverfahrens, in welchem X. zu ei- ner Zuchthausstrafe von 2½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde, ersuchte die Universität Y. mit Eingabe vom 20. Juni 2000 um Zustellung eines begründeten Urteils und führte aus, sie möchte prüfen, ob seitens der Universität ein Disziplinarver- fahren gegen den bei ihr studierenden Verurteilten eingeleitet werden müsse. Aus den Erwägungen 3. Nach § 18 GOG sind Dritte in der Regel nicht berechtigt, Ge- richtsakten einzusehen (Abs. 1). Der Regierungsrat wird angewiesen, in einer Verordnung die Einsichtnahme in Gerichtsakten durch Be- hörden und durch Dritte zu regeln, die ein berechtigtes Interesse nachweisen (Abs. 2). Eine regierungsrätliche Verordnung über das Akteneinsichts- recht ist bisher nicht ergangen. Immerhin kann dem Gesetz aber ent- nommen werden, dass Behörden und Dritte, die ein berechtigtes