ZGB). Dass aus einer zu weit ausgelegten Vermittlungsaufgabe mit einer sachgerechten Kindesvertretung nicht mehr vereinbare Interessenkollisionen und Widersprüchlichkeiten entstehen können, wird aus der Eingabe vom 3. November 2000 deutlich, mit welcher die Beiständin dem Gericht Antrag auf dringliche Abklärung und therapeutische Begleitung der Kinder wegen erheblichen Verdachts auf sexuelle Ausbeutung durch den Kindsvater stellt und in gleichem Zug eine gemeinsam mit den Eltern erarbeitete Vereinbarung über ein das übliche Mass weit übersteigendes Besuchsrecht des Kindsvaters (jedes 2. Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend) zur Genehmigung einreicht.