Bähler, a.a.O., S. 190 f.). Die Vertretung des Kindes ist nicht Anwälten vorbehalten. Das Gesetz spricht lediglich von einer in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrenen Person, die von der Vormundschaftsbehörde zu ernennen ist (Art. 147 Abs. 1 ZGB). Es kommen somit unter anderem auch Sozialarbeiter oder Psychologen mit entsprechenden Kenntnissen im Scheidungs-, Kindschafts- und Prozessrecht in Frage. Der Kindesvertreter wird aber gerade aufgrund seiner besonderen fachlichen Qualifikation zur Ausübung dieses Mandates berufen. Für die Bemessung seiner Entschädigung sind daher die für seine Berufsgruppe geltenden Ansätze zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 II 403 f. =