Schweighauser empfiehlt, auf die Festlegung eines starren Kostenrahmens zu verzichten, und spricht sich auch gegen eine Abstufung des Stundenaufwandes nach Tätigkeit am oder ausserhalb des Gerichtes aus; wegen der Beschränkung auf kinderrelevante Fragen erachtet er einen um 50 % reduzierten Zeitaufwand gegenüber dem Aufwand des Scheidungsanwaltes als angemessen (Die Vertretung der Kindesinteressen im Scheidungsverfahren - Anwalt des Kindes, Diss. Basel 1998, S. 282 f.). 2001 Zivilrecht 27