Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 26. März 1999, S. 4). Der Hinweis in der Botschaft des Regierungsrates vom 8. September 1999, dass der Kindervertreter künftig zwei Rechnungen zu führen habe, nämlich eine für die Leistungen im Rahmen des ordentlichen Kindesschutzes und eine zweite für die im Rahmen der prozessualen Interessenwahrnehmung notwendigen Leistungen (Bot- 24 Obergericht/Handelsgericht 2001