- Bemessung des Honorars des anwaltlichen Kinderbeistandes: Direkte Anwendung des Anwaltstarifs (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT); das zum Grundhonorar des Anwalts in einer Scheidung ohne Streitwert in Beziehung zu setzende Grundhonorar des anwaltlichen Kinderbeistandes beträgt - aussergewöhnliche Fälle vorbehalten - Fr. 2'500.-- (Erw. 3c). Mediation zwischen den Eltern ist nicht Aufgabe des Kinderbeistandes (Erw. 3c/dd). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 26. September 2001 in Sachen K. J.-T. gegen Ph. J. Aus den Erwägungen