1 Art. 146 f. ZGB. Honorar des anwaltlichen Kinderbeistandes: - Die Kosten für die Vertretung des Kindes sind Gerichts-, nicht Unterhaltskosten (§ 196f Abs. 2 ZPO) (Erw. 3a). - Rechtsmittel, wenn der Kinderbeistand ausschliesslich die Festsetzung seines Honorars beanstandet (Erw. 3b). - Bemessung des Honorars des anwaltlichen Kinderbeistandes: Direkte Anwendung des Anwaltstarifs (§ 3 Abs. 1 lit.