Eine Verpflichtung dazu besteht nach dem Gesetzeswortlaut und den obgenannten Grundsätzen indessen nicht uneingeschränkt. Der mit dem aargauischen Prozessrecht vertraute Anwalt des Gesuchstellers weiss aufgrund seiner Praxis, welche Anforderungen an die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt werden. Es liegt nicht der Fall vor, dass eine unbeholfene, rechtsunkundige Partei ein Gesuch ohne Beilegung irgendwelcher Unterlagen einreichte.