chungsgrundsatzes haben vorrangig die Parteien das in Betracht fallende Tatsachenmaterial dem Gericht zu unterbreiten und die Beweismittel zu nennen. So gesehen darf ihre Tragweite nicht überschätzt werden (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 169). b) Dem Richter wird durch § 129 Abs. 1 ZPO die Befugnis eingeräumt, unter anderem weitere Berichte einzuholen. Eine Verpflichtung dazu besteht nach dem Gesetzeswortlaut und den obgenannten Grundsätzen indessen nicht uneingeschränkt.