{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-08-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2001-16_2001-08-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4158", "Checksum": "03b5b6e06ce622330564ef794554d1b1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 23.08.2001 AGVE_2001_16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 23.08.2001 AGVE_2001_16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 23.08.2001 AGVE_2001_16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 2. 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In Einklang mit Art. 138 Abs. 1 ZGB bestimmt das aargauische Recht in § 321 Abs. 4 ZPO, dass neue Tatsachen und Beweismittel uneingeschränkt und neue Rechtsbegehren unter der Voraussetzung von Art. 138 ZGB, d.h. sofern sie durch neue Tatsachen oder\nBeweismittel veranlasst worden sind, nur in der schriftlichen Begründung von Appellation und Anschlussappellation sowie der Antwort auf diese vorgebracht werden können. Das neue Begehren der\nKlägerin zum Güterrecht, das erst nach Abschluss des Schriftenwechsels vorgebracht wurde, ist somit verspätet, und es kann nicht\ndarauf eingetreten werden. Dazu kommt, dass von der Klägerin keine\nneuen Tatsachen vorgebracht werden, auf die sich das neue Begehren\nstützt.\n\n16 Untersuchungsmaxime im Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege.\nDie Geltung der Untersuchungsmaxime im Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege bedeutet nicht, dass der Richter uneingeschränkt verpflichtet ist, die nötigen Berichte einzuholen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. August 2001\ni.S. A.V. gegen J.B.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.a) Im Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege gilt die\nOffizialmaxime (AGVE 1982, S. 67). Diese Prozessmaxime steht im\nGegensatz zur Verhandlungs- und Eventualmaxime (Alfred Bühler,\nDas Novenrecht im neuen Aargauischen Zivilprozessrecht, 1986,\nS. 47). Sie besagt, dass die Sammlung des Prozessstoffs neben den\nParteien auch dem Gericht obliegt. Das Gericht darf und soll die erforderlichen Beweise von Amtes wegen erheben, insbesondere kann\nes auch von Amtes wegen Beweise auferlegen. Die Offizialmaxime\n(genauer: die Untersuchungsmaxime) ist indessen nicht dahin zu verstehen, dass sich die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffs\nnicht beteiligen müssen. Auch unter dem Regime des Untersu-\n2001 Zivilprozessrecht 63\n\nchungsgrundsatzes haben vorrangig die Parteien das in Betracht fallende Tatsachenmaterial dem Gericht zu unterbreiten und die Beweismittel zu nennen. So gesehen darf ihre Tragweite nicht überschätzt werden (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,\n3. A., Zürich 1979, S. 169).\nb) Dem Richter wird durch § 129 Abs. 1 ZPO die Befugnis eingeräumt, unter anderem weitere Berichte einzuholen. Eine Verpflichtung dazu besteht nach dem Gesetzeswortlaut und den obgenannten\nGrundsätzen indessen nicht uneingeschränkt. Der mit dem\naargauischen Prozessrecht vertraute Anwalt des Gesuchstellers weiss\naufgrund seiner Praxis, welche Anforderungen an die Bewilligung\nder unentgeltlichen Rechtspflege gestellt werden. Es liegt nicht der\nFall vor, dass eine unbeholfene, rechtsunkundige Partei ein Gesuch\nohne Beilegung irgendwelcher Unterlagen einreichte.\nc) Der Beklagte hat mit der Einreichung der Appellation vom\n5. Februar 2001 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege für das Appellationsverfahren nur rudimentär und ungenügend begründet und darauf verwiesen, dass das vollständig begründete Gesuch nach Erhalt der vollständigen Unterlagen separat\nnachgereicht würde. Dies hat er bis zum heutigen Tag unterlassen.\nAus der Tatsache, dass der rechtskundige Anwalt für den Gesuchsteller ein derart rudimentäres Gesuch einreichte, ohne die in Aussicht\ngestellten Unterlagen nachzuliefern, ist zu schliessen, dass keine weiteren Unterlagen existieren, welche die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausweisen. Es erübrigt sich folglich, dem Gesuchsteller Frist für\ndie Einreichung zusätzlicher Unterlagen anzusetzen. Eine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs ist hierin nicht zu erblicken.\nDer Verweis in der Appellation auf ein steuerbares Einkommen\naus dem Jahre 1997/98 ist für die Feststellung der Bedürftigkeit im\nJahre 2001 untauglich. Das Gesuch ist deshalb mangels Substanziierung abzuweisen.\n\n17 Die Tatsache, dass eine in Betreibung gesetzte Forderung auf Urteilen des\nnunmehr mit der Rechtsöffnung befassten Gerichtspräsidiums beruhen,\nbegründet für sich allein keinen Ausstandsgrund (§§ 2 und 3 ZPO). Das\nGerichtspräsidium amtete vormals als Sachrichter und jetzt als Voll-\n"}