62 Obergericht/Handelsgericht 2001 ZGB). In Einklang mit Art. 138 Abs. 1 ZGB bestimmt das aargaui- sche Recht in § 321 Abs. 4 ZPO, dass neue Tatsachen und Beweis- mittel uneingeschränkt und neue Rechtsbegehren unter der Voraus- setzung von Art. 138 ZGB, d.h. sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind, nur in der schriftlichen Be- gründung von Appellation und Anschlussappellation sowie der Ant- wort auf diese vorgebracht werden können. Das neue Begehren der Klägerin zum Güterrecht, das erst nach Abschluss des Schriften- wechsels vorgebracht wurde, ist somit verspätet, und es kann nicht darauf eingetreten werden. Dazu kommt, dass von der Klägerin keine neuen Tatsachen vorgebracht werden, auf die sich das neue Begehren stützt. 16 Untersuchungsmaxime im Verfahren über die unentgeltliche Rechts- pflege. Die Geltung der Untersuchungsmaxime im Verfahren über die unentgelt- liche Rechtspflege bedeutet nicht, dass der Richter uneingeschränkt ver- pflichtet ist, die nötigen Berichte einzuholen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. August 2001 i.S. A.V. gegen J.B. Aus den Erwägungen 1.a) Im Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege gilt die Offizialmaxime (AGVE 1982, S. 67). Diese Prozessmaxime steht im Gegensatz zur Verhandlungs- und Eventualmaxime (Alfred Bühler, Das Novenrecht im neuen Aargauischen Zivilprozessrecht, 1986, S. 47). Sie besagt, dass die Sammlung des Prozessstoffs neben den Parteien auch dem Gericht obliegt. Das Gericht darf und soll die er- forderlichen Beweise von Amtes wegen erheben, insbesondere kann es auch von Amtes wegen Beweise auferlegen. Die Offizialmaxime (genauer: die Untersuchungsmaxime) ist indessen nicht dahin zu ver- stehen, dass sich die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffs nicht beteiligen müssen. Auch unter dem Regime des Untersu- 2001 Zivilprozessrecht 63 chungsgrundsatzes haben vorrangig die Parteien das in Betracht fal- lende Tatsachenmaterial dem Gericht zu unterbreiten und die Be- weismittel zu nennen. So gesehen darf ihre Tragweite nicht über- schätzt werden (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 169). b) Dem Richter wird durch § 129 Abs. 1 ZPO die Befugnis ein- geräumt, unter anderem weitere Berichte einzuholen. Eine Verpflich- tung dazu besteht nach dem Gesetzeswortlaut und den obgenannten Grundsätzen indessen nicht uneingeschränkt. Der mit dem aargauischen Prozessrecht vertraute Anwalt des Gesuchstellers weiss aufgrund seiner Praxis, welche Anforderungen an die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt werden. Es liegt nicht der Fall vor, dass eine unbeholfene, rechtsunkundige Partei ein Gesuch ohne Beilegung irgendwelcher Unterlagen einreichte. c) Der Beklagte hat mit der Einreichung der Appellation vom 5. Februar 2001 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Appellationsverfahren nur rudimentär und un- genügend begründet und darauf verwiesen, dass das vollständig be- gründete Gesuch nach Erhalt der vollständigen Unterlagen separat nachgereicht würde. Dies hat er bis zum heutigen Tag unterlassen. Aus der Tatsache, dass der rechtskundige Anwalt für den Gesuchstel- ler ein derart rudimentäres Gesuch einreichte, ohne die in Aussicht gestellten Unterlagen nachzuliefern, ist zu schliessen, dass keine wei- teren Unterlagen existieren, welche die Bedürftigkeit des Gesuchstel- lers ausweisen. Es erübrigt sich folglich, dem Gesuchsteller Frist für die Einreichung zusätzlicher Unterlagen anzusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hierin nicht zu erblicken. Der Verweis in der Appellation auf ein steuerbares Einkommen aus dem Jahre 1997/98 ist für die Feststellung der Bedürftigkeit im Jahre 2001 untauglich. Das Gesuch ist deshalb mangels Substanziie- rung abzuweisen. 17 Die Tatsache, dass eine in Betreibung gesetzte Forderung auf Urteilen des nunmehr mit der Rechtsöffnung befassten Gerichtspräsidiums beruhen, begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund (§§ 2 und 3 ZPO). Das Gerichtspräsidium amtete vormals als Sachrichter und jetzt als Voll-