Das Gericht darf und soll die erforderlichen Beweise von Amtes wegen erheben, insbesondere kann es auch von Amtes wegen Beweise auferlegen. Die Offizialmaxime (genauer: die Untersuchungsmaxime) ist indessen nicht dahin zu verstehen, dass sich die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffs nicht beteiligen müssen. Auch unter dem Regime des Untersu-