Aus den Erwägungen 1.a) Im Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege gilt die Offizialmaxime (AGVE 1982, S. 67). Diese Prozessmaxime steht im Gegensatz zur Verhandlungs- und Eventualmaxime (Alfred Bühler, Das Novenrecht im neuen Aargauischen Zivilprozessrecht, 1986, S. 47). Sie besagt, dass die Sammlung des Prozessstoffs neben den Parteien auch dem Gericht obliegt. Das Gericht darf und soll die erforderlichen Beweise von Amtes wegen erheben, insbesondere kann es auch von Amtes wegen Beweise auferlegen.