3. An der Appellationsverhandlung stellte die Klägerin neu das Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 289'998.40 zu bezahlen. Nach Art. 138 Abs. 1 ZGB müssen in der oberen kantonalen Instanz neue Rechtsbegehren zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen und Beweismittel veranlasst worden sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen bundesrechtlich vorgeschriebenen Minimalstandard. Die Modalitäten des Rechtsmittelverfahrens richten sich grundsätzlich nach kantonalem Recht.