{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-03-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2001-15_2000-03-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4157", "Checksum": "1d2ef7867c608465f6c7d8706b07ba9e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 16.03.2000 AGVE_2001_15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 16.03.2000 AGVE_2001_15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 16.03.2000 AGVE_2001_15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. 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Im Kanton Aargau sind solche Noven und neuen Rechtsbegehren in der Begründung von Appellation und Anschlussappellation sowie in der Antwort auf diese vorzubringen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:18", "Checksum": "f3d0e377ec35d6fbeaa9eccfda7e8aa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 16.03.2000 AGVE_2001_15\nRegeste:\n§ 321 Abs. 4 ZPO.\nDas kantonale Prozessrecht bestimmt in Ehescheidungs- und Ehetrennungssachen den genauen Zeitpunkt, bis zu dem im Appellationsverfahren die nach Art. 138 Abs. 1 ZGB zulässigen neuen Tatsachen und Beweismittel bzw. darauf gestützte neue Rechtsbegehren vorgebracht werden können. Im Kanton Aargau sind solche Noven und neuen Rechtsbegehren in der Begründung von Appellation und Anschlussappellation sowie in der Antwort auf diese vorzubringen.\n\n2001 Zivilprozessrecht 61\n\n15 § 321 Abs. 4 ZPO.\nDas kantonale Prozessrecht bestimmt in Ehescheidungs- und Ehetrennungssachen den genauen Zeitpunkt, bis zu dem im Appellationsverfahren die nach Art. 138 Abs. 1 ZGB zulässigen neuen Tatsachen und Beweismittel bzw. darauf gestützte neue Rechtsbegehren vorgebracht werden können. Im Kanton Aargau sind solche Noven und neuen Rechtsbegehren in der Begründung von Appellation und Anschlussappellation sowie in der Antwort auf diese vorzubringen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 16. März 2001\nin Sachen L. H.-S. gegen D.M. H.\n\n.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. An der Appellationsverhandlung stellte die Klägerin neu das\nBegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 289'998.40 zu bezahlen.\nNach Art. 138 Abs. 1 ZGB müssen in der oberen kantonalen Instanz neue Rechtsbegehren zugelassen werden, sofern sie durch neue\nTatsachen und Beweismittel veranlasst worden sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen bundesrechtlich vorgeschriebenen Minimalstandard. Die Modalitäten des Rechtsmittelverfahrens\nrichten sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Dies gilt auch für\ndie Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Rechtsmittelverfahrens neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren\ngeltend gemacht werden können. So kann das kantonale Recht vorschreiben, dass Noven nur in der ersten Rechtsschrift bzw. im ersten\nParteivortrag in das Verfahren eingebracht werden können und nachher ausgeschlossen sind (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 21 zu Art. 138\n62 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nZGB). In Einklang mit Art. 138 Abs. 1 ZGB bestimmt das aargauische Recht in § 321 Abs. 4 ZPO, dass neue Tatsachen und Beweismittel uneingeschränkt und neue Rechtsbegehren unter der Voraussetzung von Art. 138 ZGB, d.h. sofern sie durch neue Tatsachen oder\nBeweismittel veranlasst worden sind, nur in der schriftlichen Begründung von Appellation und Anschlussappellation sowie der Antwort auf diese vorgebracht werden können. Das neue Begehren der\nKlägerin zum Güterrecht, das erst nach Abschluss des Schriftenwechsels vorgebracht wurde, ist somit verspätet, und es kann nicht\ndarauf eingetreten werden. Dazu kommt, dass von der Klägerin keine\nneuen Tatsachen vorgebracht werden, auf die sich das neue Begehren\nstützt.\n\n16 Untersuchungsmaxime im Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege.\nDie Geltung der Untersuchungsmaxime im Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege bedeutet nicht, dass der Richter uneingeschränkt verpflichtet ist, die nötigen Berichte einzuholen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. August 2001\ni.S. A.V. gegen J.B.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.a) Im Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege gilt die\nOffizialmaxime (AGVE 1982, S. 67). Diese Prozessmaxime steht im\nGegensatz zur Verhandlungs- und Eventualmaxime (Alfred Bühler,\nDas Novenrecht im neuen Aargauischen Zivilprozessrecht, 1986,\nS. 47). Sie besagt, dass die Sammlung des Prozessstoffs neben den\nParteien auch dem Gericht obliegt. Das Gericht darf und soll die erforderlichen Beweise von Amtes wegen erheben, insbesondere kann\nes auch von Amtes wegen Beweise auferlegen. Die Offizialmaxime\n(genauer: die Untersuchungsmaxime) ist indessen nicht dahin zu verstehen, dass sich die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffs\nnicht beteiligen müssen. Auch unter dem Regime des Untersu-\n"}