2001 Zivilprozessrecht 61 15 § 321 Abs. 4 ZPO. Das kantonale Prozessrecht bestimmt in Ehescheidungs- und Ehetren- nungssachen den genauen Zeitpunkt, bis zu dem im Appellationsverfah- ren die nach Art. 138 Abs. 1 ZGB zulässigen neuen Tatsachen und Be- weismittel bzw. darauf gestützte neue Rechtsbegehren vorgebracht wer- den können. Im Kanton Aargau sind solche Noven und neuen Rechtsbe- gehren in der Begründung von Appellation und Anschlussappellation so- wie in der Antwort auf diese vorzubringen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 16. März 2001 in Sachen L. H.-S. gegen D.M. H. . Aus den Erwägungen 3. An der Appellationsverhandlung stellte die Klägerin neu das Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Güter- recht Fr. 289'998.40 zu bezahlen. Nach Art. 138 Abs. 1 ZGB müssen in der oberen kantonalen In- stanz neue Rechtsbegehren zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen und Beweismittel veranlasst worden sind. Bei dieser Be- stimmung handelt es sich um einen bundesrechtlich vorgeschriebe- nen Minimalstandard. Die Modalitäten des Rechtsmittelverfahrens richten sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Dies gilt auch für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Rechtsmittelver- fahrens neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren geltend gemacht werden können. So kann das kantonale Recht vor- schreiben, dass Noven nur in der ersten Rechtsschrift bzw. im ersten Parteivortrag in das Verfahren eingebracht werden können und nach- her ausgeschlossen sind (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kom- mentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 21 zu Art. 138 62 Obergericht/Handelsgericht 2001 ZGB). In Einklang mit Art. 138 Abs. 1 ZGB bestimmt das aargaui- sche Recht in § 321 Abs. 4 ZPO, dass neue Tatsachen und Beweis- mittel uneingeschränkt und neue Rechtsbegehren unter der Voraus- setzung von Art. 138 ZGB, d.h. sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind, nur in der schriftlichen Be- gründung von Appellation und Anschlussappellation sowie der Ant- wort auf diese vorgebracht werden können. Das neue Begehren der Klägerin zum Güterrecht, das erst nach Abschluss des Schriften- wechsels vorgebracht wurde, ist somit verspätet, und es kann nicht darauf eingetreten werden. Dazu kommt, dass von der Klägerin keine neuen Tatsachen vorgebracht werden, auf die sich das neue Begehren stützt. 16 Untersuchungsmaxime im Verfahren über die unentgeltliche Rechts- pflege. Die Geltung der Untersuchungsmaxime im Verfahren über die unentgelt- liche Rechtspflege bedeutet nicht, dass der Richter uneingeschränkt ver- pflichtet ist, die nötigen Berichte einzuholen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. August 2001 i.S. A.V. gegen J.B. Aus den Erwägungen 1.a) Im Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege gilt die Offizialmaxime (AGVE 1982, S. 67). Diese Prozessmaxime steht im Gegensatz zur Verhandlungs- und Eventualmaxime (Alfred Bühler, Das Novenrecht im neuen Aargauischen Zivilprozessrecht, 1986, S. 47). Sie besagt, dass die Sammlung des Prozessstoffs neben den Parteien auch dem Gericht obliegt. Das Gericht darf und soll die er- forderlichen Beweise von Amtes wegen erheben, insbesondere kann es auch von Amtes wegen Beweise auferlegen. Die Offizialmaxime (genauer: die Untersuchungsmaxime) ist indessen nicht dahin zu ver- stehen, dass sich die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffs nicht beteiligen müssen. Auch unter dem Regime des Untersu-