In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht bei der Beurteilung einer ähnlichen Problematik entschieden, indem es ausführte, dass nicht die Bezeichnung des Entscheides massgeblich sei, ob ein Prozess- oder ein Sachurteil vorliege, sondern allein der Gehalt des Entscheides. Ein Prozessurteil ändere seinen Charakter nicht, wenn im Dispositiv eine Klage fälschlicherweise abgewiesen, anstatt wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf sie nicht eingetreten werde (BGE 115 II 187 E. 3b). Gleich verhält es sich im vorliegenden Fall, so dass die fehlerhafte Bezeichnung "Klagerückzug" nichts daran ändert, dass das Verfahren infolge Vergleichs abgeschrieben wurde.