O., S. 155). Auch einer solchen Verpflichtung in einem gerichtlichen Vergleich kommt die volle Rechtskraftwirkung eines gerichtlichen Vergleichs zu (Walder, Prozesserledigung, a.a.O., S. 142 Fn. 1a). b) In der von den Parteien vor Gerichtspräsidium K. abgeschlossenen Vereinbarung vom 19. Februar 1998 ist der Passus enthalten, dass der Kläger die Klage und die Betreibung vorbehaltlos zurückziehe. Des Weitern erklären die Parteien gegenseitig Verzicht auf weitere Ansprüche aus den Arbeiten am Ausbau des klägerischen Dachgeschosses, soweit es sich nicht um verdeckte Mängel handelt. Die Vereinbarung regelt schliesslich die Tragung der Prozesskosten.