S. 142 Fn. 2). Der Vergleich ist nicht auf den Gegenstand des Prozesses beschränkt, es können damit vielmehr auch gleichzeitig vorhandene Pendenzen erledigt werden (BGE 110 II 49 f.; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 7 zu Art. 285 ZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 393). Der auf Grund eines Vergleichs ergangene Abschreibungsbeschluss des Gerichts schafft einen Vollstreckungstitel für jede einzelne Verpflichtung des Vergleichs, unabhängig davon, ob sie Gegenstand des Rechtsstreits gebildet hat oder nicht (Walder, Prozesserledigung, a.a.O., S. 155).