zufolge Klagerückzugs statt Vergleichs erledigt abgeschrieben wurde. Denn der Charakter eines Endentscheides (Sachurteil, Abschreibungsbeschluss, Prozessurteil) richtet sich nach der wirklichen Rechtslage und nicht nach der allenfalls falschen Formulierung im Dispositiv. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 29. Juni 2001 in Sachen W. M.-R. gegen A. K. Aus den Erwägungen