{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-06-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2001-14_2001-06-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4156", "Checksum": "cb41c684f1cb82eb1cb8cbf5756a7501"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 29.06.2001 AGVE_2001_14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 29.06.2001 AGVE_2001_14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 29.06.2001 AGVE_2001_14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 284 ZPO. Res iudicata.\nMit einem Vergleich können Parteien auch Streitfragen rechtskräftig erledigen, welche nicht Prozessgegenstand bilden. Deshalb muss sich ein Kläger einen in einem früheren gerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich entgegenhalten lassen, der in Überschreitung des damaligen Streitgegenstandes den mit der zweiten Klage ins Recht gesetzten Anspruch mit erfasste, dies selbst dann, wenn jenes frühere Verfahren als zufolge Klagerückzugs statt Vergleichs erledigt abgeschrieben wurde. Denn der Charakter eines Endentscheides (Sachurteil, Abschreibungsbeschluss, Prozessurteil) richtet sich nach der wirklichen Rechtslage und nicht nach der allenfalls falschen Formulierung im Dispositiv."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:28", "Checksum": "f184e08ef150f00d9f4bd3b9f1bdb93c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 29.06.2001 AGVE_2001_14\nRegeste:\n§ 284 ZPO. Res iudicata.\nMit einem Vergleich können Parteien auch Streitfragen rechtskräftig erledigen, welche nicht Prozessgegenstand bilden. Deshalb muss sich ein Kläger einen in einem früheren gerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich entgegenhalten lassen, der in Überschreitung des damaligen Streitgegenstandes den mit der zweiten Klage ins Recht gesetzten Anspruch mit erfasste, dies selbst dann, wenn jenes frühere Verfahren als zufolge Klagerückzugs statt Vergleichs erledigt abgeschrieben wurde. Denn der Charakter eines Endentscheides (Sachurteil, Abschreibungsbeschluss, Prozessurteil) richtet sich nach der wirklichen Rechtslage und nicht nach der allenfalls falschen Formulierung im Dispositiv.\n\n2001 Zivilprozessrecht 57\n\nunklarer Sach- oder Beweislage - überhaupt nur nach Durchführung\neines Beweisverfahrens möglich ist, sei es, dass die sich stellenden\nRechtsfragen per se heikel sind oder wegen der fehlenden sachlichen\nKlarheit noch gar nicht schlüssig beantwortet werden können.\n2. a) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sowohl zur Klage\nAnlass gegeben als auch die Gegenstandslosigkeit verursacht. Einmal hat sie bei ihrer Gründung mit dem Firmennamen „X. Holding\nAG“ eine Firma gewählt, die mit derjenigen der Klägerin klarerweise\nkollidiert. Ob sie vorgängig die möglichen Kollisionen mit prioritätsälteren Firmennamen sorgfältig abgeklärt hat oder nicht, ist belanglos, da die gemäss Art. 951 Abs. 2 OR verpönte Verwechselbarkeit\nvon kollidierenden Firmen verschuldensunabhängig zu beurteilen ist.\nDie Gegenstandslosigkeit hat die Beklagte durch die im Laufe des\nProzesses vorgenommene Umfirmierung verursacht. Dass die hiefür\nmassgebenden Gründe nicht firmenrechtlicher Natur waren, ist ebenfalls unerheblich.\nWas das Kriterium des mutmasslichen Prozessausganges betrifft, liegt hier ein firmenrechtlicher Streit vor, dessen Ausgang nur\nschwer zu prognostizieren ist. Denn nicht zu Unrecht wird bereits die\nFirmenwahl als \"Vabanquespiel\" bezeichnet (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. A., Zürich 1998, § 7\nN 147). Bei Durchsicht der Rechtsprechung zu Art. 951 Abs. 2 OR\nkommt man überdies hin und wieder nicht um den Eindruck herum,\nes wohne ihr ein aleatorisches Moment inne.\nHat aber die Beklagte zwei der drei für die Kostenverteilung\nmassgebenden Kriterien zu vertreten und erweist sich der Dritte der\ndrei relevanten Gesichtspunkte im vorliegenden Fall als unpraktikabel, so sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen.\n\n14 § 284 ZPO. Res iudicata.\nMit einem Vergleich können Parteien auch Streitfragen rechtskräftig erledigen, welche nicht Prozessgegenstand bilden. Deshalb muss sich ein\nKläger einen in einem früheren gerichtlichen Verfahren geschlossenen\nVergleich entgegenhalten lassen, der in Überschreitung des damaligen\nStreitgegenstandes den mit der zweiten Klage ins Recht gesetzten Anspruch mit erfasste, dies selbst dann, wenn jenes frühere Verfahren als\n58 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nzufolge Klagerückzugs statt Vergleichs erledigt abgeschrieben wurde.\nDenn der Charakter eines Endentscheides (Sachurteil, Abschreibungsbeschluss, Prozessurteil) richtet sich nach der wirklichen Rechtslage und\nnicht nach der allenfalls falschen Formulierung im Dispositiv.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 29. Juni 2001 in\nSachen W. M.-R. gegen A. K.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Der Kläger macht mit der Appellation geltend, die Vorinstanz\nsei zu Unrecht wegen Vorliegens einer res iudicata nicht auf die\nKlage eingetreten. Das frühere Verfahren sei zufolge Klagerückzugs\nund nicht zufolge Vergleichs erledigt worden.\nDer Klagerückzug ist wie die Klageanerkennung eine einseitige\nParteierklärung an eine gerichtliche Instanz, welcher zivilrechtliche\nwie prozessuale Wirkungen zukommt. Ein Prozessvergleich ist demgegenüber die gegenseitige Einigung der Parteien über die im\nRechtsstreit auszutragende Differenz nach Prozesseinleitung (Walder, Zivilprozessrecht, 4. A. Zürich 1996, § 25 Rz. 14 ff.; ders. Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 142 Fn 2).\nGegenseitiges Nachgeben gilt als Begriffsmerkmal des Vergleichs\n(Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2.A. Aarau 1998, N 1 zu § 285; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A.\nBern 2000, N 2b zu Art. 207 BE ZPO; Vogel, Grundriss des\nZivilprozessrechts, 6.A. Bern 1999, 9. Kap. N. 52; BGE 121 III 404\nErw. 2c; 105 II 277 Erw. 3a). Der Vergleich als gegenseitige\nParteierklärung macht die Fortsetzung des Prozesses und den\nrichterlichen Entscheid unnötig. Ein zivilrechtlicher Vertrag tritt an\ndessen Stelle, erfährt aber deshalb, weil der Prozess eingeleitet ist,\ndie Bekräftigung durch einen gerichtlichen Beschluss. Materiell liegt\nkein Vergleich vor, wenn eine Klage zurückgezogen oder anerkannt\nwird, die Parteien aber eine Abweichung mit Bezug auf die\nKostentragung vereinbaren (Walder, Prozesserledigung, a.a.O.,\n2001 Zivilprozessrecht 59\n\n"}