{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-02-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2001-12_2001-02-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4154", "Checksum": "9554662401fd57c9a420a3951b8e254a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 26.02.2001 AGVE_2001_12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 26.02.2001 AGVE_2001_12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 26.02.2001 AGVE_2001_12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Aus der Anordnung des summarischen Konkursverfahrens darf nicht ohne weiteres auf die Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse geschlossen werden (Erw. 1a und b).\n\n2001 Zivilprozessrecht 53\n\ndes Kostenvorschusses verstrichen ist, kann auf die Appellation und\ndie Beschwerde des Beklagten gemäss ständiger Praxis androhungsgemäss nicht eingetreten werden (anstatt vieler: OGE vom 28.4.2000\ni.S. M.P. gegen I. GmbH).\n\n12 § 105 lit. b ZPO; Sicherstellung von Parteikosten\nDie Verpflichtung zur Sicherheitsleistung während der Hängigkeit des\nKonkursverfahrens ist beschränkt auf Klagen des Konkursiten; die Konkursmasse ist daher nicht per se sicherstellungspflichtig. Dies schliesst\nnicht aus, dass die Konkursmasse aus anderen Gründen als zahlungsunfähig erscheint (Erw. 1a).\nZahlungsunfähigkeit der Konkursmasse kann gegeben sein, wenn diese\nvermutlich nicht über genügend Aktiven verfügt, um die Prozesskosten\nzu decken. Aus der Anordnung des summarischen Konkursverfahrens\ndarf nicht ohne weiteres auf die Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse\ngeschlossen werden (Erw. 1a und b).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 26. Februar\n2001 i.S. Konkursmasse der U. AG in Liquidation gegen R.E.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Gemäss § 105 lit. b ZPO hat eine Partei, die als Kläger oder\nWiderkläger auftritt, der Gegenpartei für die Parteikosten auf deren\nBegehren Sicherheit zu leisten, wenn gegen sie ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen oder wenn sie aus anderen\nGründen als zahlungsunfähig erscheint. Sicherstellungspflichtig ist\ngrundsätzlich jede natürliche und juristische Person. Das Bundesrecht lässt es zudem zu, auch der Konkursmasse eine Parteikostensicherstellung aufzuerlegen (BGE 105 Ia 252 ff. Erw. 2d; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aarg. Zivilprozessordnung,\n2. A., Aarau 1998, N 2 zu § 105 ZPO).\na) Während der Hängigkeit des Konkursverfahrens ist die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung beschränkt auf Klagen des Konkursiten (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 13a. zu § 105 ZPO).\n54 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nUnter Konkursit ist nur eine natürliche Person zu verstehen, so dass\neine Konkursmasse durch Eröffnung des Konkursverfahrens nicht\nper se sicherstellungspflichtig wird (LGVE 1998 I Nr. 27). Dies\nschliesst aber nicht aus, dass die Konkursmasse aus anderen Gründen\nals zahlungsunfähig erscheint und deshalb die Parteikosten sicherzustellen hat. Die Generalklausel der \"Zahlungsunfähigkeit aus anderen\nGründen\" gestattet, in Fällen, die nicht unter die qualifizierten Tatbestände (hängiges Konkursverfahren, Verlustscheine) fallen, doch eine\nSicherstellung anordnen zu können (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O.,\nN 13c. zu § 105 ZPO).\nZahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die betreffende Partei weder über Mittel noch über Kredite verfügt, fällige Verbindlichkeiten\nzu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit ist von der Partei zu beweisen,\ndie Sicherheit von der Gegenpartei verlangt (AGVE 1992 S. 86 f.;\nSJZ 91 [1995] S. 96 ff.). Eine Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse im vorstehenden Sinn kann gegeben sein, wenn diese vermutlich nicht über genügend Aktiven verfügt, um die Prozesskosten zu\ndecken (LGVE 1998 I Nr. 27; RBOG 1991 Nr. 23).\nb) Der Beklagte machte im Sicherstellungsgesuch geltend, am\n21. Mai 1999 sei gestützt auf die Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle der Klägerin gemäss Art. 729b Abs. 2 OR der Konkurs\neröffnet worden. Weiter gab er unter Hinweis auf die Anzeige im\nAmtsblatt und die Akten des Konkursverfahrens an, dass das summarische Konkursverfahren durchgeführt werde. Die Zahlungsunfähigkeit sei aufgrund des laufenden und summarischen Konkursverfahrens als erwiesen zu betrachten. Weitere Ausführungen zur Zahlungsunfähigkeit der Klägerin machte der Beklagte nicht.\nDie Prozesskosten stellen, wie weitere von der Konkursmasse\nnach Eröffnung des Konkurses eingegangene Verpflichtungen, Masseverbindlichkeiten dar, die aus dem Verwertungserlös der Aktivmasse vorweg zu begleichen sind. Reicht der Erlös des inventarisierten Vermögens voraussichtlich zur Deckung der Kosten aus oder\nleistet ein Gläubiger Sicherheit, wird das ordentliche Konkursverfahren durchgeführt (Art. 231 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG). Werden die Kosten des ordentlichen Verfahrens voraussichtlich nicht\ngedeckt oder sind die Verhältnisse einfach, sind die Bestimmungen\n2001 Zivilprozessrecht 55\n\n"}