Darauf reagierte der Gesuchsteller und Beklagte mit dem vorstehend behandelten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, bezahlte aber den Kostenvorschuss bis heute nicht. Nachdem nun das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und auch die zweite gesetzliche und damit nicht erstreckbare (§ 86 Abs. 3 ZPO) (Nach)frist zur Leistung 2001 Zivilprozessrecht 53 des Kostenvorschusses verstrichen ist, kann auf die Appellation und die Beschwerde des Beklagten gemäss ständiger Praxis androhungsgemäss nicht eingetreten werden (anstatt vieler: OGE vom 28.4.2000 i.S. M.P. gegen I. GmbH).